Was tun bei Abmahnung und Kündigung des Arbeitgebers?

Arbeitnehmer und Arbeitgeber schließen einen Vertrag zum Austausch von Leistungen über einen längeren Zeitraum. Die Juristen sprechen von einem Dauerschuldverhältnis. In dieses Dauerschuldverhältnis treten nun Stör-faktoren ein wie die Abmahnung des Arbeitgebers.

Der Arbeitgeber ist mit einem Verhalten des Arbeitnehmers unzufrieden und erklärt die Abmahnung wegen zu spät Kommens am Arbeitsplatz oder wegen der Nichtbefolgung einer Weisung des Arbeitgebers.

In solch einem Fall kommt es dann zur Abmahnung des Arbeitnehmers in der bereits auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei nochmaligem Pflichtenverstoß hingewiesen wird. Die Abmahnung bereitet eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor. Deshalb ist es für den Arbeitnehmer wichtig, gegen eine Abmahnung rechtlich vorzugehen.

Es gibt hierzu mehrere Möglichkeiten, wie z.B. das Bemängeln der Form einer Abmahnung oder das inhaltliche Bestreiten des angeblichen Pflichten-verstoßes. Die Rechtsprechung hat eine Vielzahl von Urteilen gefällt, mit denen man die Abmahnung wieder aushebeln und beseitigen kann.

Tritt nun der Fall ein, dass der Arbeitnehmer denselben Pflichtenverstoß wiederholt, kann der Arbeitgeber mit Verweis auf die vorherige Abmahnung das Arbeitsverhältnis kündigen.

Auch hier ist der Arbeitnehmer nicht schutzlos gestellt. So sind die Regelungen über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Kündigungsschutzgesetz abschließend geregelt. Dies betrifft sowohl die ordentliche Kündigung als auch die außerordentliche Kündigung.

In der Praxis spielen 2 Fallgestaltungen eine wesentliche Rolle:

    • Kündigung wegen Pflichtenverstoß

Hier kündigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wegen eines Pflichten-verstoßes, z.B.: wiederholtes zu Spätkommen am Arbeitsplatz oder das Nichtbefolgen einer Weisung des Arbeitgebers.

    • Kündigung aus betrieblichen Gründen

In der Praxis geht es darum, sich vom Mitarbeiter zu trennen, da der Betrieb wirtschaftlich nicht mehr so gut dasteht oder eine Umstrukturierung des Betriebes angedacht ist.

In beiden Fällen kann der Arbeitnehmer sehr oft mit Erfolg gegen die ausgesprochene Kündigung vorgehen. Das liegt daran, dass das gesamte Prozessverfahren im Arbeitsrecht auf eine gütliche Beilegung des Dauerschuldverhältnisses Arbeitsvertrag angelegt ist. Statistisch enden 85% der Verfahren vor den Arbeitsgerichten mit einem Vergleich, d.h. der Arbeitnehmer kann zu einem erheblichen Teil sein Recht durchsetzen.

Die Auflösung des Dauerschuldverhältnisses wird dann vor Gericht über eine Abfindung vollzogen. Die Abfindung orientiert sich an der Höhe des Einkommens sowie an der Dauer der Beschäftigung.

    • Wichtig: 3 Wochenfrist zur Einreichung der Klage

Ist die Kündigung seitens des Arbeitgebers ausgesprochen, bleiben dem gekündigten Arbeitnehmer nur 3 Wochen Zeit um eine Kündigungsschutz-klage bei Gericht einzureichen. Wird die Kündigungsschutzklage nur kurz danach eingereicht, ist die Klage bereits aus formalen Gründen nicht mehr zulässig.

Deshalb ist es wichtig, sich unverzüglich nach Ausspruch der Kündigung über die Erfolgsaussichten einer Klage zu informieren.

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