10 wichtige Fragen zur Privatinsolvenz in Frankreich ( 22.07.2012 )

Die besondere Rechtslage in den ehemaligen, bis zum Jahr 1918 zum Deutschen Reich gehörenden, ostfranzösischen Départements:

Moselle ( Metz )

Haut Rhin ( Strasbourg )

Bas Rhin ( Mulhouse )

  1. Frage: Welcher Personenkreis kann die Privatinsolvenz in Frankreich in Anspruch nehmen ?

    Zu dem zugangsberechtigten Personenkreis zählen alle Natürlichen Personen, die aus der Europäischen Union stammen.

  2. Frage: Wo kann ich die Privatinsolvenz in Frankreich durchführen ?

    Die besondere Form der Privatinsolvenz kann in den ehemaligen zum Deutschen Reich gehörenden Départements Moselle, Haut Rhin und Bas Rhin durchgeführt werden.

  3. Frage: Welche Vorteile bietet das Verfahren in Frankreich ?

    Das Verfahren in Frankreich ermöglicht dem Schuldner eine deutlich schnellere Entschuldung als in Deutschland:

    Es entfällt die Wohlverhaltensphase von 6 Jahren.

    Es sind keine Zahlungen an die Gläubiger zum Erlangen der Restschuldbefreiung erforderlich.

    Die Restschuldbefreiung wird nach Abschluss des Verfahrens automatisch erteilt.

    Die Verfahrensdauer beträgt zwischen 1-2 Jahren.

  4. Frage: Was sind die persönlichen Voraussetzungen zur Stellung des Insolvenzantrages ?

    Der Antragsteller muss seinen Lebensmittelpunkt in den o.g. Départements haben. Hierzu ist erforderlich, dass der Antragsteller mindestens 6 Monate vor Antragstellung bei Gericht sich in den o.g. Départements aufgehalten hat.

  5. Frage: Darf ich als Grenzgänger in Deutschland arbeiten gehen ?

    Im Rahmen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fragen die französischen Richter regelmäßig nach, wie der Antragsteller seinen Lebensunterhalt bestreitet. Für die Eröffnung des Verfahrens ist es i.d.R. kein Problem, wenn der Antragsteller in Deutschland als Grenzgänger arbeitet, d.h. zwischen Wohnort und Arbeitsstätte pendelt. Wichtig ist, dass der Antragsteller seinen Lebensmittelpunkt in Frankreich hat.

  6. Frage: Kann ich mich vor dem Insolvenzgericht selbst vertreten ?

    Nein. Die Verfahren zur Privatinsolvenz laufen ausschließlich vor dem Tribunal de grande instance. Diese Gerichte entsprechen in der Hierarchie unseren Deutschen Landgerichten. Ebenfalls wie in Deutschland besteht vor diesen Gerichten Anwaltszwang.

  7. Frage: Muss ich die Französische Sprache beherrschen ?

    Fehlende französische Sprachkenntnisse rechtfertigen nicht die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenz-verfahrens. Diese Frage wurde inzwischen obergerichtlich vom Cour d`appel in Metz Anfang 2007 geklärt.

  8. Frage: Wird das französische Insolvenzverfahren auch in Deutschland anerkannt ?

    Mit Abschluss des Verfahrens erhält der Schuldner die sog. „Restschuldbefreiung“. Diese Restschuld-befreiung wirkt auch in Deutschland gegenüber den Deutschen Gläubigern und entfaltet Bindungswirkung gegenüber den Deutschen Gerichten. Dies folgt unmittelbar aus den Vorschriften zur Europäischen Insolvenzordnung, Art 16 ff der Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.05.2000.

  9. Frage: Mit welchen Schwierigkeiten muss ich in dem Verfahren rechnen ?

    Nachdem der Bundesgerichtshof im Jahr 2001 ( BGH, Beschluss vom 18.09.2001 in NJW 2002, 960 ) entschieden hat, dass eine Restschuldbefreiung in Frankreich auch von Deutschen Gläubigern hinzunehmen ist, hat insbesondere im Elsass ein Run auf die dortigen Gerichte eingesetzt, der auch der französischen Justiz nicht verborgen geblieben ist. Die französischen Richter prüfen daher in jedem Fall genau, ob die Voraussetzungen zur Eröffnung des Verfahrens auch tatsächlich erfüllt sind.

  10. Frage: Wann ist die Durchführung des Verfahrens für Schuldner sinnvoll ?

    Höhere Verbindlichkeiten resultieren oft aus einer früheren geschäftlichen Tätigkeit des Schuldners. In diesen Fällen ermöglicht das Verfahren einen raschen Weg aus der Schuldenkrise.

Weitere Informationen zum Thema finden sie hier.

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